
Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur die Hälfte. Denn Sie sparen Steuern und Sozialabgaben.
R+V Betriebsrente
Bei der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitnehmer
Beiträge direkt aus dem Bruttogehalt in einen
Altersvorsorge-Vertrag einzahlen. Durch den Abzug aus dem
Bruttogehalt wird das zu versteuernde Einkommen minimiert und hat
somit den Effekt der Ersparnis von Steuern und Sozialabgaben. Diese
Ersparnis bewirkt ein deutlich höheres Nettogehalt im Vergleich zu
einer Einzahlung desselben Betrages in einen gewöhnlichen
Altersvorsorge-Vertrag aus dem Nettogehalt.
Für die betriebliche Altersvorsorge gibt es 5 sogenannte
Durchführungswege. Mindestens einen davon muss der Arbeitgeber
seinen Beschäftigten anbieten.
Der Anspruch auf Entgelt-Umwandlung besteht bis zu einer Höhe von 4
% der Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) West für die gesetzliche
Rentenversicherung.
Wichtige Merkmale
- Der Arbeitgeber entscheidet, welcher Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge den Arbeitnehmern angeboten wird.
- Die Beiträge sind bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialabgabenfrei.
- Die Leistungen ab Rentenbeginn (Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge) sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Außerdem führen gesetzlich Versicherte den vollen Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherung ab.
- Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden, wenn dieser mit dem Durchführungsweg einverstanden ist.
- Ein betrieblicher Altersvorsorge-Vertrag kann nicht beliehen, veräußert oder vererbt werden. Sie ist auch nicht pfändbar und damit Hartz-IV-sicher.
- Generell ist der Arbeitgeber der vertragliche Versicherungsnehmer. Der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Es besteht ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Arbeitnehmer, um die Zahlung an diesen zum Rentenbeginn zu gewährleisten.
5 Wege zur Betriebsrente
- Direktversicherung
Ist eine besondere Form der Lebensversicherung die der staatlichen Finanzaufsicht unterliegt. Daher gelten für die Anlage der Beiträge strenge Regeln. - Pensionskassen
Sind rechtlich selbstständige Einrichtungen, die der staatlichen Finanzaufsicht unterliegen und wie Versicherungen behandelt werden. Pensionskassen müssen daher ihr Vermögen konservativ anlegen. - Pensionsfonds
Sind vom Betrieb unabhängige, rechtlich selbstständige Einrichtungen. Sie unterliegen der staatlichen Finanzaufsicht, können ihr Vermögen aber frei am Kapitalmarkt anlegen. Daher bieten sie bessere Rendite-Chancen bei einem höheren Risiko. - Unterstützungskassen
Rechtlich selbstständige Einrichtungen eines oder mehrerer Unternehmen. Sie unterliegen KEINER staatlichen Finanzaufsicht und sind in der Anlage ihres Vermögens frei. Für den Fall einer Insolvenz gibt es hier einen Pensions-Sicherungs-Verein. - Direktzusage (Pensions-Zusage)
Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinen Beschäftigten bestimmte Versorgungs-Leistungen zu gewähren. Dafür müssen entsprechende Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden. Diese Form der Altersvorsorge wird in der Regel allein vom Arbeitgeber finanziert. Hier besteht keine staatliche Aufsicht. Somit ist die Anlage des Vermögens frei. Auch besteht die Sicherheit durch einen Pensions-Sicherungsverein bei eintretender Insolvenz.
Staatliche Förderung - Das Alterseinkünfte-Gesetz
- Bei der betrieblichen Altersversorgung gilt seit Einführung des Alterseinkünfte-Gesetzes Anfang 2005 das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.
- Bei der Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen soll der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung (Steuerentlastung der Altersvorsorgebeiträge – Besteuerung der darauf beruhenden Renten) schrittweise vor sich gehen.
- Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeitrag) werden ab dem Jahr 2005 beginnend mit einem
Prozentsatz von 60 % und bis 2025 auf 100 % jährlich um 2 Punkte
ansteigend abziehbar sein, wobei zur Vermeidung von
Schlechterstellungen der Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach
bisherigem Recht für einen Übergangszeitraum gewährleistet
bleibt (Günstigerprüfung). Der Gesetzgeber wird vor Ablauf des Jahres 2014 prüfen, ob und in welchem Umfang die Günstigerprüfung für den verbleibenden Übergangszeitraum aufrecht erhalten werden soll. - Allgemein sind die Beiträge in alle 5 Durchführungswege bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei.
- Bei der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds erhöht sich dieser Betrag um weitere 1800,00 Euro, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen wurde. Insgesamt können dann 4.392,00 Euro steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden.
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